Pfandbons gelten nicht ewig
Einschränkung der Erstattung auf einen oder wenige Tage nicht haltbar / Von Markus W. Pauly
LZnet. Wie lange kann ein Pfandbon für zurückgegebene Verpackungen eingelöst werden? Darf ein Händler die Einlösungsfrist auf einen oder wenige Tag verkürzen? Bei diesen Fragen treffen Verpackungsrecht und Zivilrecht aufeinander.
Unabhängig von der umweltpolitischen Debatte darüber, ob und wie die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen die vorgesehene Lenkungswirkung erfüllt, treten bei der Pfanderstattung im Einzelhandel immer wieder praktische Probleme auf, wenn es um die Einlösung der sogenannten Pfandbons geht.
Beispielhaft zu nennen sind hier Fälle, in denen der Einzelhändler den Kunden darauf hinweist, der von dem Rückgabeautomat erzeugte Pfandbon müsse an dem Tag eingelöst werden, an dem er erzeugt wurde. Hinzu kommt oftmals der Hinweis in Filialgeschäften, dass die Einlösung auch nur in derselben Filiale erfolgen könne, in der der Pfandbon erzeugt wurde.
Wie bereits angedeutet, kennt das Verpackungsrecht umfassende Regelungen über die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen. Soweit es um die Pfanderstattung geht, finden sich in der Verpackungsverordnung Regelungen, die letztendlich auf einer Rückabwicklung der Lieferkette basieren.
Demnach ist das Pfand jeweils bei der Rücknahme der Verpackung zu erstatten. Somit ist der Fälligkeitszeitpunkt für die Rückerstattung des Pfandes die Übergabe des restentleerten Getränkegebindes durch den Endverbraucher an den Letztvertreiber bzw. durch den Vertreiber an den Vorvertreiber.
Damit ist nicht nur der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, sondern auch der Leistungsort. Dieser fällt nach der verpackungsrechtlichen Regelung mit dem Ort der Übergabe zusammen, so dass der Einzelhändler bzw. Letztvertreiber den Kunden durchaus darauf verweisen kann, dass eine Pfanderstattung nur in dem Geschäft erfolgt, in dem auch die Rückgabe stattgefunden hat.
Einer differenzierteren Betrachtung bedarf allerdings die Frage, ob ein Pfandbon am selben Tag eingelöst werden muss, an dem er erzeugt wurde. Da das Verpackungsrecht lediglich die Art und Umstände regelt, unter denen die Pfanderstattung stattzufinden hat, regelt es nicht dessen "technische" Abwicklung. Der Einsatz von Pfandautomaten, die die sog. Pfandbons produzieren, ist verpackungsrechtlich weder vorgesehen noch verboten.
Entscheidend ist aus verpackungsrechtlicher Sicht, dass mit dem Pfandautomaten eine Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe gewährleistet ist und eine Pfanderstattung stattfindet. Damit ist den verpackungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so dass es vorliegend auch nicht um die Rechtsnatur des Pfandes geht, sondern allein um die Rechtsnatur des erzeugten Pfandbons.
Darüber hinausgehende Verjährungsvorschriften o.ä. sind dem Verpackungsrecht fremd. Der Pfandbon wird zivilrechtlich als eine verbriefte Forderung in der Form eines sogenannten kleinen Inhaberpapiers zu qualifizieren sein. Soweit es um die Gültigkeit solcher Papiere geht, unterliegen diese der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Pfandbon erzeugt wurde.
Anderweitige Hinweise auf dem Pfandbon, er sei am selben Tag oder innerhalb einer Frist von Tagen einzulösen, dürften erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegen. Solche Hinweise werden nämlich regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sein, die aus der Sicht des Kunden überraschende Klauseln und somit ungültig sind.
Vor allem hat der Kunde auch vor Rückgabe der restentleerten Gebinde über den Pfandautomaten keine Gelegenheit gehabt, von der auf dem Pfandbon aufgedruckten Klausel Kenntnis zu nehmen, so dass die Klausel auch aus diesem Grunde keinen Bestand hat.
Nach alledem ist festzuhalten, dass es keine verpackungsrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage ist, wann eine durch Vorlage eines Pfandbons geltend gemachte Forderung verjährt. Die Weigerung eines Einzelhändlers, eine Pfanderstattung vorzunehmen, wenn der Pfandbon nicht am Tag der Vorlage erzeugt wurde, ist rechtlich nicht haltbar. Der Kunde kann vielmehr den Pfandbon innerhalb von drei Jahren einlösen, gerechnet ab dem 31.12. des Jahres der Entstehung des Pfandbons.