Tricksern droht Gewinnabschöpfung
Fehlerhafte Verpackungslizenzierung kann teuer werden – Sorgfaltspflichten auch für den Handel / Von Dr. Markus W. Pauly
Der Gelbe Sack beherbergt viele nicht oder falsch lizensierte Verpackungen.
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LZnet. Wer nicht lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, riskiert massive finanzielle Sanktionen. Auch der Handel ist gut beraten, sich von Lieferanten die korrekte Beteiligung an dualen Systemen verbriefen zu lassen.
Konsumgüterhersteller und -Vertreiber, die für private Endverbraucher bestimmte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Dazu nicht verpflichtet ist, wer an einer Branchenlösung teilnimmt.
Dabei werden Verkaufsverpackungen bei Anfallstellen wie Hotels und Gaststätten direkt oder durch Dienstleister zurückgenommen und verwertet. Die Ausnahme-Option Branchenlösung ist in mehrfacher Hinsicht strittig. Zu den Konfliktfeldern zählt etwa, inwieweit die grundsätzlich obligatorische Systemteilnahme entfällt.
Erstinverkehrbringer beziehungsweise Abfüller haben nicht nur einen Lizenzierungsvertrag abzuschließen. Darüber hinaus dürfen Verkaufsverpackungen, die nicht bei einem dualen System lizenziert sind, auch nicht an private Endverbraucher abgegeben werden. Diese Vorschrift wurde im Jahr 2008 in die Verpackungsverordnung aufgenommen. Sie hat ein Vorbild im Elektro- und Elektronikaltgeräte-Gesetz.
So verhält es sich mit der Regelung in der Verpackungsverordnung über das Verkehrsverbot bei fehlender Systembeteiligung, wenn diese an den Einzelhandel adressiert ist und somit in der beteiligten Wirtschaft einen Mechanismus der Selbstkontrolle auslösen soll, dass alle Verpackungen, die vom Handel an den Kunden abgegeben werden, an dualen Systemen teilnehmen.
Verstöße gegen das Inverkehrbringverbot können laut Verpackungsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden. Finanziell noch einschneidender kann jedoch das ebenfalls mögliche Abschöpfen des wirtschaftlichen Vorteils sein, der durch rechtswidriges Handeln erlangt wurde. Solch ein Vorteil kann in der verbesserten Marktposition liegen, die entsteht, wenn ein Inverkehrbringer sich die Beteiligung an einem dualen System erspart und unter Verstoß gegen das Vertriebsverbot Gewinne erzielt hat.
Abgeschöpft werden können die vermiedenen Kosten der Systembeteiligung sowie der zu erwartende Gewinn. Beim Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wurden oft wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft, die betragsmäßig mögliche Geldbußen weit übersteigen. Sanktionen in dieser Größenordnung könnten auch beim Vollzug des Verpackungsrechts Schule machen.
Fraglich ist, wie sich der Handel vor Haftungsrisiken schützen kann. Bisher haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung statuiert, wie weit die Sorgfaltspflicht reicht. Mindestens zu fordern dürfte aber sein, dass der Handel sich von Lieferanten die Systembeteiligung bestätigen lässt. Ist der Lieferant – was die Regel sein dürfte – nicht zugleich der zur Systembeteiligung verpflichtete Abfüller, muss die Bestätigung über die gesamte Lieferkette zurückreichen, also bis zu dem originär Systembeteiligungspflichtigen.
Auch die "Qualität" der Bestätigung dürfte Mindestanforderungen unterliegen. Eine Bestätigung ohne tatsächlichen Bezug zu einer konkreten Verpackung, dürfte nicht ausreichen. Vielmehr muss deutlich werden, dass die Systembeteiligung konkret und einzelfallbezogen erfolgt ist.
Auch aus Sicht des Bundesumweltministeriums liegt es im Eigeninteresse der Vertreiber, sich die Systembeteiligung von Lieferanten bestätigen zu lassen, um dem Vorwurf begegnen zu können, vorsätzlich oder fahrlässig nicht lizenzierte Verpackungen in Verkehr gebracht zu haben.