Konfliktherd Verpackungsgröße
Zu „luftige“ Produkthüllen ärgern die Verbraucher. Eichämter prüfen die Mogelpackungen und verhängen Sanktionen. Doch wer sich ans geltende Recht hält, das durchaus Freiräume lässt, muss beim „Einkleiden“ von Produkten nicht auf Opulenz verzichten. / Von Klaus Janke
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Wenn ein Sichtfenster die reale Größe zeigt, ist alles ok.
Eichdirektion BW.
LZnet. Klotzen, nicht kleckern – so lautet bei manchem Lebensmittel- und Kosmetikhersteller immer noch die Devise, wenn es um Verpackungsmaße geht. Grundsätzlich ist das nachvollziehbar, zumal die meisten Kaufentscheidungen erst am POS getroffen werden. Da macht es für manchen FMCG-Hersteller Sinn, seine Produkte dort in eher großzügig bemessenen Hüllen auftreten zu lassen. Denn was bei gleicher Füllmenge in kleineren Verpackungen daherkommt, springt weniger oft ins Auge. Zudem bieten große Faltschachteln, Tüten und Becher mehr Werbefläche. Dennoch sind Markenartikler gut beraten, Packungsvolumen und Füllmenge sinnvoll auszutarieren. Auf „zu viel“ Luft in Verpackungen reagieren Verbraucher(schützer) zunehmend kritisch. „Bei uns gehen enorm viele Beschwerden ein“, sagt Armin Valet, Sprecher der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Konsumenten werden zunehmend sensibler, wenn es um zu groß gestaltete oder gar überdimensionierte Verpackungen geht.“ Winzige Parfümflakons in protzigen Edelschachteln, Kartoffelchips, die sich in voluminösen, prall aufgepumpten Tüten verlieren, Hohlräume in Pralinenverpackungen, die eigentlich noch eine weitere Etage Süßigkeiten beherbergen könnten – all das kommt bei vielen Käufern aus zwei Gründen nicht gut an: Zum einen gewinnt das ökologische Argument an Gewicht in der Waagschale: Laut der 2010 veröffentlichten GfK-Studie „Packaging & Sustainability“ halten 79 Prozent der deutschen Verbraucher „so wenig Verpackung wie möglich“ für „sehr wichtig“ oder „wichtig“.
Zum anderen wird zu viel Raum im Verpackungsinneren, der nicht vom eigentlichen Produkt ausgefüllt wird, von manchem Shopper schlichtweg als Täuschung empfunden.Ist das der Fall, kommen die Eichbehörden ins Spiel. Diese werden nicht nur aus eigener Initiative oder nach Hinweisen von Verbraucherschutzorganisationen aktiv, sondern auch, wenn einzelne Verbraucher sich an sie wenden. „Wir gehen jeder Beschwerde nach“, betont Michael Pernus, Sachgebietsleiter für Fertigpackungen in der Abteilung Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Tübingen. Der Handlungsbedarf sei vor allem gestiegen, seit die EU 2009 die Standardwerte für Packungsinhalte gekippt hat. „Seitdem bei den meisten Produkten nahezu beliebige Portionierungen möglich sind, haben einige Hersteller auch in puncto Täuschungspackungen mehr Phantasie entwickelt“, fährt Pernus fort.
Seite 2/3 Für einen FMCG-Produzenten, der die „angemessenen“ Proportionen übermäßig stark aus den Augen verliert, kann es unangenehm werden. Denn das deutsche Eichgesetz verbietet, dass Fertigpackungen den Konsumenten über die Füllmenge täuschen. Gemeinhin gilt, dass 30 Prozent „Luft“ im Verpackungsinneren erlaubt sind. Liegt der Wert technisch nachgewiesen höher, können die für diese Thematik zuständigen Eichämter die Unternehmen abmahnen und gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Lenken die Hersteller nicht ein, drohen ihnen Bußgelder in der Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Regelsatz liegt zwischen 2.000 und 4.500 Euro. Weigert sich der Hersteller zu zahlen und damit den Gesetzesverstoß anzuerkennen, beschreiten die Eichämter gegebenenfalls den Klageweg vor Gericht. Anders als bei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen zu geringer Füllmengen gibt es keine Statistik über die Zahl der jährlich in Deutschland festgestellten „Täuschungspackungen“. Fest steht allerdings, dass trotz der theoretischen Sanktionsmöglichkeiten der Eichämter am Ende eher selten Bußgelder verhängt oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Eine Reihe von Ausnahmeregelungen bewahren die Hersteller davor. Ein solcher Ausweg beruft sich darauf, dass eine bestimmte Verpackungsgröße „branchenüblich“ sei. Zudem wird dem Verbraucher ein Mindestmaß an Mündigkeit beim Einkaufen zugemutet.
Das rechte Maß
Verpackungen erfüllen wichtige Aufgaben. Sie schützen Produkte vor Verschmutzung und Verderb, sie garantieren sicheren Transport und natürlich sind sie auch ein wichtiges, an Verbraucher adressiertes Informations- und Marketinginstrument.
Eine durchdachte, gut gemachte Verpackung zieht die Aufmerksamkeit der Kunden auf sich und gibt so manchem Produkt das gewisse Etwas. Viele Kunden erwarten aufwändige Verpackungen.
Wichtig ist dabei, die Balance zwischen Produkt- und Packungsgröße genau auszutarieren. Ansonsten machen sich die Hersteller durch Verbraucherschutzorganisationen und teils sehr kritische Medienberichte angreifbar.
Wenn beispielsweise der Inhalt einer Verpackung durch ein Sichtfenster betrachtet oder ertastet werden kann, wird gemeinhin auch bei viel „Luft“ drumherum nicht von einer Täuschung ausgegangen. Angesichts des komplizierten Rechtswegs verlegen sich die Verbraucherschutzorganisationen lieber auf PR-wirksame Aktionen. Das Kalkül: Öffentliche Schelte fürchten die Unternehmen mehr als Bußgelder. Daher kommt es vor, dass Verpackungen geändert werden, auch wenn sich der Hersteller juristisch auf der sicheren Seite weiß. Beispiel Henkel: Die Verpackung des „Diadermine Anti-Falten Roll-on“ wird demnächst verkleinert, obwohl der Düsseldorfer Konzern sie für rechtmäßig hält: „Bei der Faltschachtel handelt es sich um eine marktgängige Verpackungsform, die so konzipiert ist, dass sie einfach und standsicher im Regal platziert werden kann“, so eine Henkel-Sprecherin. „Um dem Verbraucher eine Orientierung über Gestalt und Größe des darin befindlichen Rollers zu geben, ist dieser auf der Packungsfrontseite abgebildet und zudem als Schattenriss mit Originalmaßen auf dem Seitenteil der Verpackung.“ Dennoch habe sich das Unternehmen „auf Grund vereinzelter kritischer Anfragen von Verbrauchern, Nachhaltigkeitsaspekte der Verpackung betreffend“, entschieden, die Faltschachtel zu verkleinern. Seite 3/3 Wer sich nicht dazu bereit erklärt, muss gegebenenfalls damit rechnen, öffentlich kritisiert zu werden – selbst, wenn es sich um Produkte handelt, die fest im Markt etabliert sind und vom allergrößten Teil der Verbraucher nicht beanstandet werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg ließ zum Beispiel im Mai 2011 von der Eichdirektion Nord in Hamburg 30 Lebensmittelprodukte prüfen, über die Beschwerden vorlagen. Im Auftrag des Eichamtes Fellbach fertigte ein Institut Röntgenbilder der Produkte an, die den Freiraum in den Verpackungen anzeigten. Das Resultat: 23 der 30 Produkte wiesen mehr als 30 Prozent Luft auf. Im Schnitt lag die Quote bei 52 Prozent. Am stärksten über dem Mittel lagen Storcks „Nimm 2“-Lollys mit 90 Prozent, gefolgt von Fisherman’s Friend mit 88 Prozent und Maggis „Reiskugeln Curry“ mit 75 Prozent. Ein Hersteller hat bereits Besserung gelobt: Der Verdener „Schoko Minis“-Hersteller Hans Freitag erklärt in einem Youtube-Video vom 6. Juli, warum die Packungen demnächst um 25 Prozent schrumpfen. Die Eichamts-Analyse legte aber auch unbegründete Klagen offen. So waren die „Landsknecht Bockwürstchen“ nur von sehr wenig Luft umgeben – Beleg dafür, dass Verbraucher-Einschätzungen auch daneben liegen können. Körperpflegeprodukte standen Ende Juli im Fokus einer TV-Sendung des NDR. Das Eichamt Fellbach hatte dafür einmal mehr Röntgenbilder angefertigt. Auch hier genehmigte sich mancher namhafte Hersteller zu viel Freiraum. Eine Verpackung von Dolce & Gabbana war um 491 Prozent zu groß, eine von Bogner um 309 Prozent. Alle kritisierten Hersteller konnten Stellung nehmen. Beiersdorf erklärte, die von Amts wegen zulässige Packungsgröße sei „zu klein, um alle wichtigen Daten und Fakten darauf abzudrucken.“ Daher würden bisweilen entsprechend gestaltete und dimensionierte Schachteln verwendet, deren Maße manchmal größer ausgelegt seien als diejenigen des enthaltenen Produkts. Esprit führte aus, der Verbraucher erwarte bei Kosmetika „durchaus auch eine aufwendige, ansprechend gestaltete Verpackung.“ Und Bogner erklärte selbstbewusst: „Die positive Rückmeldung unserer Kunden bestärkt uns in unserem Konzept.“ Das mag stimmen. Doch klar ist auch, dass Unternehmen ständig neu austarieren sollten, wie großzügig Verpackungen sein dürfen, damit sie Verbrauchern (noch) gefallen.
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News zum Thema -
Verpackungsgröße: Keine klaren rechtlichen Trennlinien
- Freitag, 23.09.2011
Gesetze und Verordnungen
Allgemeines: Die grundlegende Norm ist das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (1970). Paragraph 7 schreibt vor: „Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.“
Detailvorschriften: Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft für die Gestaltung von Fertigpackungen (1978) und die Fertigpackungsverordnung (1981).
Auszüge: - Nicht durchsichtige Verpackungen müssen auf Verstoß gegen das Eichgesetz geprüft werden, wenn der Freiraum 30 Prozent oder mehr beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Freiraum produktionsbedingt unabdingbar ist. - Auch Verpackungen mit geringeren Freiräumen können betroffen sein, wenn sie größere Füllmengen vortäuschen und nicht produktionsbedingt notwendig sind. - Wird die Füllmenge einer Fertigpackung gegenüber der bisherigen Füllmenge reduziert, muss auch der Freiraum prozentual entsprechend reduziert werden.
Produktspezifisches: Weitere Richtlinien gibt es für Verpackungen bestimmter Erzeugnisse sowie Umverpackungen. Sie betreffen Pralinen, Körperpflegemittel, Dauer- und Feinbackwaren sowie Schachteln für Tuben.
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