Freitag, 25. Mai 2012

mail mail mail Schwerpunkt: Verpackung

„Das geltende Recht zieht keine scharfen Trennlinien“

Freitag, 23.09.2011

Michael Pernus von der Eichbehörde Baden-Württemberg erläutert das Problem der Packungsgrößen aus rechtlicher Sicht. / Von Klaus Janke
Michael Pernus, Sachgebietsleiter Fertigpackungen in der Eichdirektion Baden-Württemberg
Michael Pernus, Sachgebietsleiter Fertigpackungen in der Eichdirektion Baden-Württemberg
Privat
Lebensmittel Zeitung: Herr Pernus, das Eichgesetz verbietet sogenannte Täuschungspackungen ausdrücklich. Warum gibt es dennoch immer wieder Streit um Packungsgrößen?

Michael Pernus: Weil das Eichgesetz gar nicht im Detail definiert, wo genau die Trennlinie verläuft zwischen einer zulässigen Verpackung und einer, die Verbraucher in die Irre führt. Im Gesetz steht also nicht, wie viel „überflüssiges“ Volumen im Verpackungsinneren zulässig ist. Näheres dazu findet sich zwar in Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums aus den 70er Jahren. Doch auch dort sind die Bestimmungen relativ unpräzise gefasst und kompliziert. Zudem sind viele Ausnahmen aufgeführt.
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LZ: Bevor Sie einen Hersteller abmahnen, versuchen Sie, sich gütlich zu einigen. Wie einsichtig sind die betreffenden Unternehmen denn?

Pernus: Die Kooperationsbereitschaft hält sich in Grenzen. Die Justiziare der Hersteller finden sehr häufig einen Dreh, mit dem die Unternehmen davonkommen. Wenn etwa das Gebinde, das sich in der Packung befindet, in der Originalgröße außen abgebildet ist, wird eine überdimensionierte Packung juristisch nicht als täuschend bewertet. Aus dem Schneider ist man auch mit einem Sichtfenster, das den Blick auf das Gebinde ermöglicht.

LZ: Die von den Behörden versandten Bußgeldbescheide belaufen sich im Höchstfall auf 10.000 Euro – das zahlt ein großer Markenartikler aus der Portokasse. Warum lassen sich die Firmen überhaupt auf Auseinandersetzungen mit den Eichämtern ein?

Pernus: Weil sie unter allen Umständen vermeiden wollen, dass mit dem Zahlen eines Bußgeldbescheides ihre „Niederlage“ aktenkundig wird und als Präzedenzfall dienen kann. Hinzu kommt, dass die Firmen in diesem Fall ja auch die beanstandete Verpackung durch eine neue ersetzen müssten. Aber in den meisten Fällen kommen sie rechtlich mit ihren Verpackungen durch.

LZ: Zeigt sich ein Hersteller überhaupt nicht einsichtig, ziehen Sie als Eichdirektion vor Gericht – mit welchen Erfolgschancen?

Pernus: Wir überlegen uns eine gerichtliche Klage sehr gut, weil trotz guter argumentativer Vorbereitung in den meisten Fällen überhaupt nicht abzuschätzen ist, wie der Richter am Ende entscheiden wird.

LZ: Woran liegt das?

Beispielsweise daran, dass die Richter meist mit nicht ordnungsgemäßen Verpackungen wenig Erfahrung haben. Aus diesem Grund wird häufig nach individueller Einschätzung geurteilt. Der eine Richter legt Rechtsvorschriften bei einem zur Entscheidung anstehenden Fall eher zugunsten von Verbrauchern aus, der andere hingegen gibt eher der Position der Industrie recht. Es ist ein Roulette-Spiel.

News zum Thema

Verpackungen: Konfliktherd Produktgröße
Freitag, 23.09.2011

Gesetze und Verordnungen

Allgemeines:
Die grundlegende Norm ist das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (1970). Paragraph 7 schreibt vor: „Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.“

Detailvorschriften:
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft für die Gestaltung von Fertigpackungen (1978) und die Fertigpackungsverordnung (1981).

Auszüge:
- Nicht durchsichtige Verpackungen müssen auf Verstoß gegen das Eichgesetz geprüft werden, wenn der Freiraum 30 Prozent oder mehr beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Freiraum produktionsbedingt unabdingbar ist.
- Auch Verpackungen mit geringeren Freiräumen können betroffen sein, wenn sie größere Füllmengen vortäuschen und nicht produktionsbedingt notwendig sind.
- Wird die Füllmenge einer Fertigpackung gegenüber der bisherigen Füllmenge reduziert, muss auch der Freiraum prozentual entsprechend reduziert werden.

Produktspezifisches:
Weitere Richtlinien gibt es für Verpackungen bestimmter Erzeugnisse sowie Umverpackungen. Sie betreffen Pralinen, Körperpflegemittel, Dauer- und Feinbackwaren sowie Schachteln für Tuben.







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