Schlechtes Vorzeichen für Weinfonds
Auch die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und
deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur
Abgabenerhebung sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden. Die
Begründung entspricht weitgehend der für das Verbot des
Absatzfondsgesetzes im Februar. Die Entscheidung ist auch für
die Weinwirtschaft von Bedeutung, denn sie gilt als Präzedenzfall
auch für den deutschen Weinfonds.
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