Richter urteilen praxisnah
Wird eine Ware in den Geschäftsräumen mit einem höheren
Preis ausgezeichnet als im Werbeprospekt, ist das nicht
wettbewerbswidrig, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein der
beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Zu diesem Ergebnis
kommt der Bundesgerichtshof in einer am Montag dieser Woche
veröffentlichten Entscheidung (I ZR 182/05). Entscheidend ist dabei
allerdings, dass das elektronische Kassensystem von vornherein auf
den beworbenen Preis eingestellt und eine Berechnung des am Regal
zu hoch ausgezeichneten Preises ausgeschlossen ist.
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