Lznet/mur. Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Musterfall geht wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung in die nächste Instanz.
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