Vfw-System ist nicht wettbewerbswidrig
Der Einsatz von Pfand-Coupons und deren Rückforderung
bei der Auszahlung des Pfandbetrages, ist nicht wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Köln hat dazu einen Antrag auf einstwilige
Verfügung der Wettbewerbszentrale gegen einen Spar-Händler in
Köln-Porz zurückgewiesen. Der Händler hatte von seinen Kunden
neben der Rückgabe des Einweg-Leergutes auch die Rückgabe des
ausgehändigten Pfandcoupons gefordert, wie es das Rücknahmesystem
der Kölner Vfw AG, dem der Händler angeschlossen ist, vorsieht.
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