Verkauft ein Händler Eigenmarken in Verpackungen ohne Hinweis auf den Abfüller, muss er auch für die Rücknahme der Verkaufsverpackungen geradestehen - das haben jetzt die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig entschieden. "Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden", heißt es in der Urteilsbegründung. Den Abfüller sehen sie - im Gegensatz zum Oberlandesgericht NRW - in diesem Fall nicht in der Pflicht.
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