Grundsatzurteil: Storck muss Stückzahl angebe...
Grundsatzurteil

Storck muss Stückzahl angeben

Hanno Bender
Verpackung: Neben dem Gesamtgewicht muss auch die Stückzahl angegeben werden.
Verpackung: Neben dem Gesamtgewicht muss auch die Stückzahl angegeben werden.

Bei einer Bonbonverpackung mit einzeln verpackten Bonbons muss die Stückzahl auf der Verpackung angegeben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterverfahren gegen die August Storck KG entschieden.

Wie viele Bonbons sind in einer Nimm2-Familienpackung enthalten? Diese Frage muss der Hersteller auf der Verpackung beantworten. Das hat das Bundesver

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